Neue Regeln für die Videoüberwachung: Was gilt, was gilt nicht?
Aufzeichnung vom 26. Mai 2026:
Keber Quarterly: Neues Landesdatenschutzgesetz, neue Regeln für die Videoüberwachung: Was gilt, was gilt nicht?
Über die Veranstaltung:
Darf ein städtisches Schwimmbad Videokameras für mehr Sicherheit im Badebetrieb einsetzen? Darf es dabei Künstliche Intelligenz nutzen? Wird der Pausenhof der Schule zur videoüberwachten Zone? Können Müllcontainer videoüberwacht werden, um illegale Müllablagerungen zu unterbinden? Im Februar 2026 hat das Parlament die Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes verabschiedet. Eine zentrale Neuerung ist, dass der Anwendungsbereich für die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen erweitert wurde. Das Gesetz liefert aber keinen Freifahrtschein zur Videoüberwachung, sondern die Vorgaben sind genau zu analysieren.
Was steht im Gesetz? Was nicht? Was müssen Verantwortliche in den Rathäusern beachten, wenn sie rechtskonform Videoüberwachung einsetzen wollen? In seiner offenen Sprechstunde am 26. Mai 2026 erläuterte der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg und 2026 Vorsitzender der Datenschutzkonferenz Prof. Dr. Tobias Keber, was im neuen Landesdatenschutzgesetz zur Videoüberwachung steht und diskutierte mit allen Interessierten, was diese neuen Regelungen konkret für die Praxis bedeuten.
Die Rechtsgrundlage, über die in der offenen Sprechstunde diskutiert wird, ist § 18 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz neue Fassung. Im Februar 2026 hat der Landesbeauftragte eine Kurzübersicht veröffentlicht, wie die neuen Regelungen zur Videoüberwachung einzuordnen sind: Die Übersicht „Update kompakt: Videoüberwachung – Was Verantwortliche jetzt beachten müssen“ steht auf der Website des LfDI BW: lfdi-bw.de/videoueberwachung-n…
00:00:08: Einführung
00:01:57 Grundrechtsrelevanz bei Videoüberwachung
00:06:58: Warum ist die Prüfung streng?
00:08:40 DS-GVO und LDSG: Öffnungsklausel, kein Freibrief.
00:09:16 Was steht in § 18 LDSG?
00:13:00 Anwendungsbereich: Wer fällt unter § 18 Abs. 1 LDSG?
00:15:59 „Flucht“ ins LDSG ist unzulässig §18 Abs. 1 LDSG oder §44 Abs 3 PolG?
00:19:23 Tatbestandsvoraussetzungen §18 Abs. 1 LDSG
00:25:20 „Privilegierte“ Überwachungsobjekte §18 Abs. 3
00:27:12 Hausrecht §18 LDSG
00:28:19 Technisch-organisatorische Mindestanforderungen
00:30:48 Tatbestandsvoraussetzungen und Anwendung §18 Abs. 6 LDSG:
00:33:52 Beispiele § 18 Abs. LDSG
00:40:46 Leitlinien für die Umsetzung
00:42:44 Literaturtipps
00:44:20 Fragerunde: Müllcontainer / Altkleidercontainer
00:48:00 Fragerunde: „Flächendeckende Überwachung“ mit KI? Beispiel Mannheim
00:50:00 Fragerunde: Transparenzhinweise Videoüberwachung
00:53:25 Fragerunde: Videoüberwachung Polizeieinsatz
00:54:46 Fragerunde: Hausrecht (Klingel/Kamera)
00:56:08 Fragerunde: Speicherdauer Aufnahmen
00:58:34 Fragerunde: Rechtliche Bewertung KI Überwachung Schwimmbad
01:01:46 Fragerunde: Biometrische Fernidentifikation
01:03:30 Fragerunde: Anforderungen „abstrakte Gefahrenlage“
01:05:54 Fragerunde: Transparenzpflichten - Barrierefreiheit: Hinweise für Seheingeschränkte
01:07:01 Nachfrage: Biometrische Fernidentifikation – „zeitlich versetzt“
01:07:36 Nachfrage Hausrecht (Klingel/Kamera) – Türspion?
01:09:40 Fragerunde: Mobile Blitzer
01:12:30 Nachfrage: Transparenzpflichten - Barrierefreiheit: Hinweise für Seheingeschränkte
01:14:40 Abschluss

Fell
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Als Antwort auf The Linux Experiment • • •MF
Als Antwort auf The Linux Experiment • • •Joracle
Als Antwort auf The Linux Experiment • • •Dariusmiles2123
Als Antwort auf The Linux Experiment • • •Why is 360p the max resolution of your video? Usually 720p would be the sweet spot as some of us have old Linux computers struggling with 1080p60, but 360 is way too low.
Otherwise it's a great video, as usual. Keep up the good work!